Vereinssatzung
Vereinssatzung
des Skiclub Lichtenhaag e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Skiclub Lichtenhaag e.V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister Landshut unter VR Nr. 1397 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Lichtenhaag.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, das Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und die
guten Sitten zu pflegen. Er hat keine wirtschaftlichen und parteipolitischen Ziele.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen sowie
Teilnahme an Wanderungen.,
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
d) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Aktive sind
solche, die sich in satzungsgemäßen Veranstaltungen sportlich betätigen. Passive sind solche,
die nicht sportlich tätig sind.
Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.
§ 3 Einnahmen, Ausgaben und Vertretung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dgl..
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• der Vereinsbeirat
• die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt, bei Verträgen bis zu einer Höhe von EUR 2500,--. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Vereinsbeirats erforderlich. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vereinsbeirat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Sportwart, dem Jugendwart und 3 Beisitzern.
Der Vereinsbeirat hat in allen Angelegenheiten des Vereins den Vorstand zu beraten und ggf. Beschlüsse zu fassen. Gegen die Beschlüsse des Vereinsbeirates steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsbeirates sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsbeirat. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Dieser Widerspruch gegen die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsbeirat vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss erfolgt
• bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,
• bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, oder
• bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsbeirat. Gegen den Beschluss des Vereinsbeirates steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen – gerechnet von der Mitteilung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zu. Der Ausschluss wird endgültig wirksam, wenn • ein Einspruch nicht fristgerecht eingeht,
• die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Vereinsbeirates bestätigt.
§ 5 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder, nach Vollendung des 16. Lebensjahres, haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsbeirat alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan einen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Für Jugendliche, Kinder und Familien ermäßigt sich der Beitrag und die Gebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge können in jeder Mitgliederversammlung geändert werden und somit dem Lebensstandard angepasst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch den Vereinsbeirat erfolgen.
§ 6 Versammlungen und Geschäftsjahr
Als satzungsgemäße Versammlungen gelten
1. eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr möglichst im Monat April statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung.
Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsbeirates, oder wenn 1/10 der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies unterstützen. Ort und Zeit der Jahreshauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen oder durch Bekanntgabe in der Vilsbiburger Zeitung mindestens 10 Tage vorher bekannt zu machen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der Erschienenen.
In der Jahreshauptversammlung ist
a) vom Vereinsbeirat über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu berichten,
b) Rechenschaft über das Vereinsvermögen abzulegen,
c) der Vereinsbeirat zu entlasten,
d) ggf. die Neuwahl oder Wiederwahl des Vereinsbeirates vorzunehmen.
Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte einfache Stimmenmehrheit erreichen.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Der Vorstand und der Vereinsbeirat werden für 3 Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Gerzen, Ortsteil Lichtenhaag zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 8 Datenschutz
Die Belange des Datenschutzes regelt der Verein in einer Datenschutzordnung. Aufstellung und Änderung der Datenschutzordnung werden in der Mitgliederversammlung behandelt und bedürfen einer ¾-Mehrheit der Erschienenen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit Änderungsbeschluss vom 28.04.2019 umgehend in Kraft.
Lichtenhaag, 28.04.2019
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Christian Reichgruber, 1. Vorsitzender